Versorgungsämter

Versorgungsämter (bzw. andere nach Landesrecht zuständige Behörden) stellen auf Antrag das Vorliegen einer Behinderung sowie den Grad der Behinderung (GdB) fest.

Mit der Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises ab einem GdB von 50 bescheinigen sie die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen

 

Hinweis:
Für die Erteilung der Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen ist die örtliche Agentur für Arbeit zuständig.

 

Weitere Informationen:

→ www.betanet.de: Informationen und Link zur Adressdatenbank zuständiger Ämter/Behörden