Grad der Behinderung

Im Schwerbehindertenrecht gilt der Grad der Behinderung (GdB) als Maß für Beeinträchtigungen körperlicher, geistiger oder seelischer Funktionen mit Auswirkungen in allen Lebensbereichen.

Feststellung des GdB erfolgt:

  1. auf Antrag der Betroffenen beim Versorgungsamt
  2. nach bundesweit einheitlichen Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP)
  3. anhand vom Versorgungsamt erhobener oder hinzugezogener ärztlicher Befunde, Sozial-/Reha-Berichten sowie vergleichbarer Unterlagen
Aus dem GdB ist nicht auf das Ausmaß des allgemeinen und arbeitsbezogenen Leistungsvermögens zu schließen!
Er wird grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf beurteilt.

 

Weitere Informationen:

→ www.gesetze-im-internet.de: Schwerbehindertenrecht (Teil 2 des SGB IX)