Maßnahmen bei eingeschränkter Mobilität
Kraftfahrzeughilfe – als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben – richtet sich nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV).
Sie wird mit dem Ziel gewährt, eine bestehende Wegeunfähigkeit auszugleichen, damit Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihren Arbeitsplatz oder den Ort der beruflichen Bildung erreichen können.
Mögliche Leistungen:
- finanzielle Zuschüsse für den Kauf eines Kraftfahrzeuges
- Kostenübernahme für behinderungsbedingte Zusatzausstattungen(Automatikgetriebe, Lenkhilfen, orthopädische Sitzhilfen usw.)
- Zuschüsse zum Erwerb der Fahrerlaubnis
- Leistungen in Härtefällen (z. B. Reparaturkosten, Beförderungsdienste)
Voraussetzungen:
- Antragstellung der Versicherten beim zuständigen Leistungsträger
- die antragstellende Person ist aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft auf die Nutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen
- die Person muss ein Fahrzeug selbst führen können oder gewährleisten, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug fährt
Ablehnung dieser Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben:
- bei lediglich ungünstigen oder fehlenden Verkehrsverbindungen
- bei geringfügiger Beschäftigung
Leistungsträger:
- Integrationsämter
- Reha-Träger
- Bundesagentur für Arbeit
Die Zuständigkeit richtet sich nach den Versicherungsjahren und dem aktuellen Status (z. B. angestellt, verbeamtet, selbstständig, in Ausbildung, arbeitslos).
Kraftfahrzeughilfen werden einkommensabhängig erbracht (mit Ausnahme der Zusatzausstattung). Sind sie zur beruflichen Eingliederung notwendig, können sie wiederholt in Betracht kommen.
Weitere Informationen:
→ Antragspaket Kraftfahrzeughilfe der Deutschen Rentenversicherung Bund
→ www.gesetze-im-internet.de: Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV)