Maßnahmen zur Anpassung des Arbeitsplatzes
Wichtige Voraussetzungen für die Teilhabe gesundheitlich beeinträchtigter Personen am Arbeitsleben sind die barrierefreie Gestaltung des Arbeitsumfeldes und eine entsprechende Ausstattung des Arbeitsplatzes.
Hilfsmittel im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Hilfsmittel können erforderlich sein, um Ihnen die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten oder die Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben überhaupt erst zu ermöglichen (z. B. einschränkungsgerechte Arbeitsplatzanpassung für eine Umschulung).
Für eine Förderung kommen Hilfsmittel sowohl bei Beschäftigungsaufnahme als auch bei bestehendem Arbeitsverhältnis in Betracht.
Beispiele für betriebs- und standortgebundene Umbauten:
- Auffahrrampen
- automatische Türen
- Treppenlifte
- behinderungsgerechte Sanitäranlagen
Zuschüsse für Umbauten können als Leistungen an Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber erbracht werden.
Auswahl weiterer möglicher Leistungen:
Persönliche Hilfsmittel | Technische Arbeitshilfen | Ausrüstungsbeihilfen |
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Voraussetzungen:
- Antragstellung durch Sie als Versicherte/Versicherter beim zuständigen Leistungsträger
- Hilfsmittel und/oder Umbauten wegen gesundheitlicher Beeinträchtigung zwingend erforderlich
- Ausgleich von Folgeerscheinungen der Behinderung bei beruflichen Tätigkeiten oder bei Durchführung anderer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Notwendigkeit des Hilfsmittels zur Erhöhung der Sicherheit am Arbeitsplatz und/oder auf dem täglichen Arbeitsweg
Damit eine Kostenübernahme erfolgen kann, müssen Anträge für die Arbeitsplatzausstattung und/oder Umbauten von Ihnen stets vorher gestellt werden. |
Ablehnung dieser Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben:
- bei bestehender Verpflichtung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers zur Beschaffung des Arbeitsmittels (Bereitstellungspflicht)
- wenn die Hilfsmittel als medizinische Leistung erbracht werden können
Leistungsträger: ist i.d.R. der zuständige Rentenversicherungsträger oder die Bundesagentur für Arbeit. Für Schwerbehinderte ist auch eine Bezuschussung durch das Integrationsamt möglich.
Hinweise:
(Schwer-)behinderte und gleichgestellte Beschäftigte haben gegenüber ihren Arbeitgeberinnen/-gebern Anspruch auf eine behinderungsgerechte Arbeitsplatzausstattung (nach → SGB IX § 81).
Der Technische Beratungsdienst des Integrationsamtes berät/unterstützt kostenlos bei der behinderungsgerechten Ausstattung von Arbeitsplätzen. Die Einbeziehung betriebsärztlicher Unterstützung ist sinnvoll.
Weitere Informationen:
→ www.rehadat-hilfsmittel.de: Recherche nach Arbeits- und Alltagshilfen