Medizinische Rehabilitation
Medizinische Rehabilitation wird ganztägig ambulant oder stationär erbracht. Im Allgemeinen sollen ambulante Leistungen vorrangig eingesetzt werden.
Ziel ist die Vermeidung bzw. Verminderung von Behinderungen und Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit.
Voraussetzungen:
- in der Regel Antragstellung durch Sie als Versicherte/Versicherter beim Reha-Träger
- ärztliche Stellungnahme
- Prüfung und Entscheidung durch den Reha-Träger vor Inanspruchnahme
Es gilt:
- Versicherte haben ein Wunsch- und Wahlrecht der Behandlungseinrichtung
- die abschließende Entscheidung über Einrichtung und Leistungsumfang trifft der Reha-Träger
- Versicherte haben ein Widerspruchsrecht bei Ablehnung des Reha-Antrags (formlos; Frist: innerhalb eines Monats nach Bescheiderhalt)
Zwischen zwei Maßnahmen müssen in der Regel 4 Jahre Wartezeit liegen. Ausnahmen für kürzere Abstände – ärztlich begründete Dringlichkeit, z. B.:
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Hinweise zur Antragstellung:
Die Wahrscheinlichkeit der Bewilligung erhöht sich durch eine auf Sie persönlich und die Ziele des Leistungsträgers (z. B. Erwerbsfähigkeit bei der Gesetzlichen Rentenversicherung) zugeschnittene, detaillierte, ärztliche Begründung der Notwendigkeit der medizinischen Rehabilitation – nämlich Angaben über:
- den Bedarf wegen Einschränkungen im Alltag und Beruf trotz ausgeschöpfter ambulanter Therapie
- die Fähigkeit und Motivation zur aktiven Teilnahme an der Reha mit täglich mehrstündigen Interventionen
- konkrete Ziele mit positiver Prognose der Zielerreichung
Klären Sie mit Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt vor der Reha-Beantragung die Zielstellung (z. B. bessere Mobilität, Erwerbsfähigkeit) und mögliche Inhalte der täglich mehrstündigen Behandlung mit aktiver Beteiligung. Rehabilitation ist keine Kur. |
Exemplarische Darstellung der „Bausteine der medizinischen Rehabilitation“
Mitwirkung der Betroffenen im Reha-Prozess: Bei Kontaktaufnahme zum Unternehmen (Betriebsärztinnen/-ärzte, Arbeitgeberinnen/-geber usw.) und/oder zu primär behandelnden Haus-/Fachärztinnen und -ärzten ist eine Aufklärung über Datenaustausch und Datenschutz notwendig. Daher ist es unverzichtbar, dass Sie als Versicherte/Versicherter während der Reha entsprechende Einverständniserklärungen unterzeichnen. |
Leistungen zur medizinischen Reha sind nachhaltig wirksam, wenn sie in ein langfristiges Konzept eingebunden sind. Der Reha-Bedarf sollte frühzeitig erkannt werden, Leistungen sollten zum richtigen Zeitpunkt erfolgen und durch nachfolgende Therapien unterstützt werden. [ Nachsorge ]
Weitere Informationen:
→ Antragspaket Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Deutschen Rentenversicherung Bund
Unter bestimmten Voraussetzungen gilt der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Antrag auf Rente.
→ www.gesetze-im-internet.de: Umdeutung von Anträgen nach § 116 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VI (Gesetzliche Rentenversicherung) - Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe