Betriebliches Eingliederungsmanagement
Klassische Aufgabenfelder der betrieblichen Prävention sind der Arbeitsschutz und die betriebliche Gesundheitsförderung.
Die Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) ist eine weitere Arbeitgeberaufgabe.
Es soll spätestens nach insgesamt 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit (AU) innerhalb von 12 Monaten einsetzen. Diese Verpflichtung besteht auch gegenüber Beschäftigten ohne anerkannten Grad der Behinderung und bei nicht berufsbedingten Erkrankungen.
Ziele:
- Überwindung der Arbeitsunfähigkeit der Beschäftigten
- Vorbeugung erneuter Arbeitsunfähigkeit
- Erhalt des Arbeitsplatzes
Inhalte:
- alle Aktivitäten, Maßnahmen und Leistungen, die im Einzelfall zur Wiedereingliederung nach längerer Arbeitsunfähigkeit erforderlich sind [ Beispiele für konkrete Maßnahmen ]
Mindestanforderungen an das BEM-Verfahren:
- erfassen von AU-Zeiten (SIGNAL: mehr als 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit)
- Kontaktaufnahme mit den Beschäftigten (durch Arbeitgeberin/-geber)
- Aufklärung über das Betriebliche Eingliederungsmanagement
- kontinuierliche Sicherstellung der Zustimmung der Beschäftigten
- erfassen (lassen) der Situation unter Beachtung des Datenschutzes
- gemeinsam mit den Beschäftigten, den Interessen- und Schwerbehindertenvertretungen, ggf. Betriebsärztinnen/-ärzten sowie externen Stellen: Planung und Umsetzung von Maßnahmen unter Beachtung des Datenschutzes
Zur Koordination eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements werden gelegentlich Fallmanagerinnen/Fallmanager (Disability Manager) eingesetzt.
Während der Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements sind die Beschäftigten im Gegensatz zur stufenweisen Wiedereingliederung nicht arbeitsunfähig. Hinweise:
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Weitere Informationen:
→ www.gesetze-im-internet.de: Mindestanforderungen an das BEM-Verfahren (§ 84 Abs. 2 SGB IX)