Flexibilisierung der Arbeitszeit

Absprachen zur zeitlichen Neugestaltung des Arbeitstages sollten Sie direkt mit Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber vereinbaren.

Möglichkeiten:

  • flexible Arbeitszeiten (Gleitzeit)
  • freie Pausengestaltung
  • Einräumung von Zeiten für Krankengymnastik und Arzttermine usw.
 

Teilzeitbeschäftigung

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz haben grundsätzlich alle Beschäftigten Anspruch auf Teilzeitarbeit.

Voraussetzungen:

  1. Antragstellung der Beschäftigten bei Arbeitgeberin/-geber
  2. Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate
  3. Arbeitgeberin/Arbeitgeber hat mehr als 15 Beschäftigte
  4. betriebliche Umsetzbarkeit der Teilzeitbeschäftigung (Organisation, Arbeitsabläufe, Kosten usw.)

Die Gewährung von Teilzeitarbeit muss für Arbeitgeberin/-geber zumutbar sein – d. h. es dürfen keine zwingenden Gründe dagegen sprechen.

 

Hinweis:
Sie haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung (nach SGB IX Teil 2) und können diese jederzeit beantragen, wenn die Arbeitszeitverkürzung wegen der Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist.

Mögliche Gründe:

  • Schwierigkeiten bei langem Stehen oder Sitzen
  • besondere körperliche Anforderungen/Beeinträchtigungen
  • Probleme bei der Bewältigung des Arbeitsweges

Die Ablehnung von Teilzeitwünschen durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.

 
Integrationsämter unterstützen bei der Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen durch Beratung und ggf. durch finanzielle Hilfen.

 

Weitere Informationen:

→ www.gesetze-im-internet.de: Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

→ www.gesetze-im-internet.de: Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen (§ 81 SGB IX Teil 2)