Grad der Behinderung
Im Schwerbehindertenrecht gilt der Grad der Behinderung (GdB) als Maß für Beeinträchtigungen körperlicher, geistiger oder seelischer Funktionen mit Auswirkungen in allen Lebensbereichen.
Feststellung des GdB erfolgt:
- auf Antrag der Betroffenen beim Versorgungsamt
- nach bundesweit einheitlichen Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP)
- anhand vom Versorgungsamt erhobener oder hinzugezogener ärztlicher Befunde, Sozial-/Reha-Berichten sowie vergleichbarer Unterlagen
Aus dem GdB ist nicht auf das Ausmaß des allgemeinen und arbeitsbezogenen Leistungsvermögens zu schließen! Er wird grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf beurteilt. |
Weitere Informationen:
→ www.gesetze-im-internet.de: Schwerbehindertenrecht (Teil 2 des SGB IX)