Flexibilisierung der Arbeitszeit
Absprachen zur zeitlichen Neugestaltung des Arbeitstages sollten Sie direkt mit Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber vereinbaren.
Möglichkeiten:
- flexible Arbeitszeiten (Gleitzeit)
 - freie Pausengestaltung
 - Einräumung von Zeiten für Krankengymnastik und Arzttermine usw.
 
Teilzeitbeschäftigung
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz haben grundsätzlich alle Beschäftigten Anspruch auf Teilzeitarbeit.
Voraussetzungen:
- Antragstellung der Beschäftigten bei Arbeitgeberin/-geber
 - Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate
 - Arbeitgeberin/Arbeitgeber hat mehr als 15 Beschäftigte
 - betriebliche Umsetzbarkeit der Teilzeitbeschäftigung (Organisation, Arbeitsabläufe, Kosten usw.)
 
Die Gewährung von Teilzeitarbeit muss für Arbeitgeberin/-geber zumutbar sein – d. h. es dürfen keine zwingenden Gründe dagegen sprechen.
Hinweis:
Sie haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung (nach SGB IX Teil 2) und können diese jederzeit beantragen, wenn die Arbeitszeitverkürzung wegen der Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist.
Mögliche Gründe:
- Schwierigkeiten bei langem Stehen oder Sitzen
 - besondere körperliche Anforderungen/Beeinträchtigungen
 - Probleme bei der Bewältigung des Arbeitsweges
 
Die Ablehnung von Teilzeitwünschen durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.
| Integrationsämter unterstützen bei der Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen durch Beratung und ggf. durch finanzielle Hilfen. | 
Weitere Informationen:
→ www.gesetze-im-internet.de: Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
