Stufenweise Wiedereingliederung

Stufenweise Wiedereingliederung ist eine Maßnahme der medizinischen Reha zur Rückführung von erkrankten Personen (auch Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende, Selbstständige) an den Arbeitsplatz nach längerer Arbeitsunfähigkeit.

Sie setzt das Einverständnis aller Beteiligten voraus und bringt gleichermaßen Vorteile für Beschäftigte (Erhalt des Arbeitsplatzes) und deren Arbeitgeberinnen/-geber (Erhalt der Arbeitskraft).

 
Besprechen Sie bei Arbeitsunfähigkeit und Problemen der Rückkehr an den Arbeitsplatz frühzeitig mit Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt, ob für Sie eine stufenweise Wiedereingliederung sinnvoll ist.

Umsetzung der Wiedereingliederung:

  • quantitativ (schrittweise Steigerung der täglichen Arbeitszeit) und/oder
  • qualitativ (schrittweise Erweiterung des Tätigkeitsprofils)
  • möglichst mit betriebsärztlicher Moderation
 
In der Regel beträgt die Dauer der Maßnahme 6 Wochen bis max. 6 Monate.
Während dieser Maßnahme gelten Sie weiterhin als arbeitsunfähig.

Ziele:

  • schrittweise Gewöhnung an die volle Arbeitsbelastung
  • Erleichterung des Wiedereinstiegs in den alten Beruf
  • Erhalt der Erwerbstätigkeit und Arbeitsplatzsicherung

Voraussetzungen:

  1. bestehende Arbeitsunfähigkeit (für Krankengeldanspruch Blockfrist max. 78 Wochen)
  2. ausreichende Belastbarkeit der Betroffenen
  3. Einsatz am vorhandenen Arbeitsplatz
  4. Erfolgsaussicht der beruflichen Eingliederung
  5. ärztliche Verordnung und Aufstellung eines Stufenplans in Abstimmung mit allen Beteiligten
  6. Zustimmung und Zusammenarbeit von: Beschäftigten, Ärztinnen/Ärzten, Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern und Leistungsträgern

Individueller Stufenplan (Wiedereingliederungsplan) – Hauptinhalte:

  • Beginn und Ende der stufenweisen Wiedereingliederung
  • Einzelheiten über die verschiedenen Schritte
  • ein Rücktrittsrecht vor dem vereinbarten Ende und Abbruchgründe
  • das Ruhen von Bestimmungen im Arbeitsvertrag während der Maßnahme

Leistungsträger:

  • Gesetzliche Krankenversicherung: nach ärztlicher Bedarfsfeststellung und Empfehlung der Wiedereingliederung als Mittel zur Beendigung einer Arbeitsunfähigkeit (Zahlung von Krankengeld)
  • Gesetzliche Rentenversicherung: wenn die Maßnahme unmittelbar (innerhalb von 4 Wochen) an die medizinische Reha-Leistung der Gesetzlichen Rentenversicherung anschließt und die Feststellung der Notwendigkeit der Wiedereingliederung sowie deren Einleitung bereits in der Reha-Einrichtung erfolgt ist (Zahlung von Übergangsgeld)
 

Beachten Sie:

Das Übergangsgeld der Gesetzlichen Rentenversicherung ist geringer als das Krankengeld der Gesetzlichen Krankenversicherung!

Bei Abbruch der Maßnahme müssen weitergehende medizinische oder berufliche Reha-Maßnahmen oder auch die Beantragung einer Erwerbsminderungsrente erwogen werden.

 

Weitere Informationen:

→ Informationen zur stufenweisen Wiedereingliederung für die Versicherten bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg

→ Formularset zur Einleitung einer stufenweisen Wiedereingliederung bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg

→ www.betanet.de: Informationen zur Berechnung von Übergangsgeld

→ www.betanet.de: Informationen zur Berechnung von Krankengeld