Grad der Behinderung
Im Schwerbehindertenrecht gilt der Grad der Behinderung (GdB) als Maß für Beeinträchtigungen körperlicher, geistiger oder seelischer Funktionen mit Auswirkungen in allen Lebensbereichen.
Feststellung des GdB erfolgt:
- auf Ihren Antrag beim Versorgungsamt
 - nach bundesweit einheitlichen Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP)
 - anhand vom Versorgungsamt erhobener oder hinzugezogener ärztlicher Befunde, Sozial-/Reha-Berichten sowie vergleichbarer Unterlagen
 
| Aus dem Grad der Behinderung ist nicht auf das Ausmaß des allgemeinen und arbeitsbezogenen Leistungsvermögens zu schließen! Die Beurteilung erfolgt grundsätzlich unabhängig von Ihrem ausgeübten oder angestrebten Beruf. | 
Weitere Informationen:
→ www.gesetze-im-internet.de: Schwerbehindertenrecht (Teil 2 des SGB IX)
